Hier finden Sie einen kurzen Überblick über den Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses:

  1. Nach Ab- und Rücksprache mit Ihnen reichen wir eine Kündigungsschutzklage für Sie beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
  2. Das Gericht bestimmt daraufhin einen zeitnahen Termin, § 61a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Dieser erste Termin heißt auch Gütetermin.
  3. Grundsätzlich besteht die Richterbank aus drei Richtern: ein Berufsrichter (der oder die Vorsitzende) und zwei ehrenamtliche Richter.
  4. Bei einem Gütetermin ist nur der vorsitzende Richter anwesend … Häufig endet ein Verfahren bereits hier schon, weil man sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig wird. Möglicherweise mit einer Abfindung, worauf es aber keinen rechtlichen Anspruch gibt!
  5. Kommt es bei dem Gütetermin nicht zu einer Einigung, so bestimmt der vorsitzende Richter einen sog. Kammertermin. Bei dem Kammertermin sind dann alle drei Richter anwesend.
  6. Zwischen Güte- und Kammertermin haben beide Parteien noch die Gelegenheit, schriftsätzlich ihre Positionen zu verteidigen. Meistens liegen zwischen beiden Terminen mehrere Monate.
  7. Im Kammertermin kommt es dann erneut zu einer Verhandlung, bei der auch dann noch eine Einigung erzielt werden kann. Kommt es aber nicht zu einer Einigung, so endet das Verfahren mit einem Urteil.
  8. Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, so kann die unterlegene Partei vom dem Rechtsmittel der Berufung gebrauch machen und Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Sodann wird der Prozess fortgeführt.
  9. Wird keine Berufung eingelegt, endet der Prozess mit dem Urteil des Arbeitsgerichts.

Keine Sorge! Wir begleiten Sie bei jedem Schritt!

Sie müssen diese einzeln beschriebenen Schritte nicht alleine gehen. Wir begleiten und vertreten Sie gerichtlich und führen den Prozess für Sie durch! Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen:

  • Ihren Arbeitsvertrag
  • Kündigungsschreiben
  • Ggf. Abmahnungen
  • Die letzten drei Lohnabrechnungen
  • Ihre Rechtschutzversicherung (sofern Sie eine haben)
  • Ggf. weitere Nachweise auf Anfrage